Im Herbst erhalten (wieder einmal) viele Webseitenbetreiber von einem Anwalt eine Zahlungsaufforderung wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes. Der Betrag beläuft sich auf rund 100 bis 500 €. Die Betroffenen sollen gegen die DSGVO verstoßen haben, weil sie die kostenlosen Google Fonts in die eigene Webseite eingebettet haben. Was ist da dran, und sollten Sie zahlen?
Hintergrund
Das LG München hat im Januar 2022 geurteilt, dass dynamisch eingebundene Google Fonts auf Webseiten ohne Einwilligung des Nutzers nicht mehr nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO den berechtigten Interessen des Betreibers entsprechen (LG München, Urteil von 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20). Die Google Fonts sind kostenlose Schriftarten von Google. Wer sie dynamisch einbindet, ermöglicht damit das Erfassen der IP-Adresse durch Google, worauf Google auch in den Nutzungsrichtlinien für die Fonts hinweist. Dies geschieht, wenn der Webseitenbetreiber die Google Fonts über externe Googleserver einbindet (sogenannte dynamische Einbindung). Anders sieht es aus, wenn der Betreiber die Google Fonts herunterlädt und von einem eigenen lokalen Server ausliefern lässt. Wer jedoch den externen Googledienst nutzt, muss die Besucher der Webseite darauf hinweisen. Dieser Hinweis ähnelt dem des Hinweises auf verwendete Cookies.
Was hat es mit den Abmahnungen wegen der Google Fonts auf sich?
Das zitierte Urteil nehmen Abmahnanwälte und sogar einige Privatpersonen zum Anlass, Webseitenbetreiber (vorrangig finanzkräftige Unternehmen) abzumahnen, wenn auf deren Homepages Google Fonts verwendet werden. Wir raten Ihnen dazu, diese Abmahngebühren nicht einfach zu bezahlen und zunächst auch nicht auf die Abmahnungen zu reagieren. Wenden Sie sich stattdessen an uns. Wir überprüfen Ihre Webseite auf dynamisch eingebundene Google Fonts und beraten Sie zu nötigen Änderungen. Ebenso schauen wir uns die Berechtigung der betreffenden Abmahnung an. Die Gegenseite muss eine Verletzung der DSGVO und einen möglichen immateriellen Schaden rechtssicher nachweisen können. Wenn das nicht der Fall ist, kann sie ihre Abmahnung nicht durchsetzen. Wenn wir umgekehrt nachweisen, dass der betreffende Abmahnanwalt oder die Privatperson systematisch, aber anlasslos nach solchen Verstößen suchen, um Abmahngebühren zu kassieren, teilen wir der Gegenseite mit, dass sie sich unter Umständen strafbar gemacht hat. So ein Verhalten ist unzulässig. Allein dieser Hinweis genügt in den meisten Fällen, um die Sache im Sande verlaufen zu lassen.