Im Herbst erhalten (wieder einmal) viele Webseitenbetreiber von einem Anwalt eine Zahlungsaufforderung wegen eines angeblichen DSGVO-VerstoĂes. Der Betrag belĂ€uft sich auf rund 100 bis 500 âŹ. Die Betroffenen sollen gegen die DSGVO verstoĂen haben, weil sie die kostenlosen Google Fonts in die eigene Webseite eingebettet haben. Was ist da dran, und sollten Sie zahlen?
Hintergrund
Das LG MĂŒnchen hat im Januar 2022 geurteilt, dass dynamisch eingebundene Google Fonts auf Webseiten ohne Einwilligung des Nutzers nicht mehr nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO den berechtigten Interessen des Betreibers entsprechen (LG MĂŒnchen, Urteil von 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20). Die Google Fonts sind kostenlose Schriftarten von Google. Wer sie dynamisch einbindet, ermöglicht damit das Erfassen der IP-Adresse durch Google, worauf Google auch in den Nutzungsrichtlinien fĂŒr die Fonts hinweist. Dies geschieht, wenn der Webseitenbetreiber die Google Fonts ĂŒber externe Googleserver einbindet (sogenannte dynamische Einbindung). Anders sieht es aus, wenn der Betreiber die Google Fonts herunterlĂ€dt und von einem eigenen lokalen Server ausliefern lĂ€sst. Wer jedoch den externen Googledienst nutzt, muss die Besucher der Webseite darauf hinweisen. Dieser Hinweis Ă€hnelt dem des Hinweises auf verwendete Cookies.
Was hat es mit den Abmahnungen wegen der Google Fonts auf sich?
Das zitierte Urteil nehmen AbmahnanwĂ€lte und sogar einige Privatpersonen zum Anlass, Webseitenbetreiber (vorrangig finanzkrĂ€ftige Unternehmen) abzumahnen, wenn auf deren Homepages Google Fonts verwendet werden. Wir raten Ihnen dazu, diese AbmahngebĂŒhren nicht einfach zu bezahlen und zunĂ€chst auch nicht auf die Abmahnungen zu reagieren. Wenden Sie sich stattdessen an uns. Wir ĂŒberprĂŒfen Ihre Webseite auf dynamisch eingebundene Google Fonts und beraten Sie zu nötigen Ănderungen. Ebenso schauen wir uns die Berechtigung der betreffenden Abmahnung an. Die Gegenseite muss eine Verletzung der DSGVO und einen möglichen immateriellen Schaden rechtssicher nachweisen können. Wenn das nicht der Fall ist, kann sie ihre Abmahnung nicht durchsetzen. Wenn wir umgekehrt nachweisen, dass der betreffende Abmahnanwalt oder die Privatperson systematisch, aber anlasslos nach solchen VerstöĂen suchen, um AbmahngebĂŒhren zu kassieren, teilen wir der Gegenseite mit, dass sie sich unter UmstĂ€nden strafbar gemacht hat. So ein Verhalten ist unzulĂ€ssig. Allein dieser Hinweis genĂŒgt in den meisten FĂ€llen, um die Sache im Sande verlaufen zu lassen.