Das haben sich die Verantwortlichen bei der AOK Baden-Württemberg sicherlich anders vorgestellt! Die unzulässige Verarbeitung von Daten bei Gewinnspielen in den Jahren 2015 bis 2019 kostet das Unternehmen den oben genannten Betrag!
Interessant ist an dieser Stelle der finale Betrag des Bußgeldes, der trotz der relativen Höhe gem. Art. 83 EU-DSGVO („angemessene“ Festlegung des Bußgeldes) durch schnelle Reaktion des Unternehmens und durch die freiwillige Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden durchaus hätte höher ausfallen können.
Der gesamte Artikel erschien am 2. Juli 2020 auf shopbetreiber-blog.de und ist hier abrufbar.
Sollten Sie auf Ihrer Homepage oder auf Ihren Social Media-Kanälen Gewinnspiele oder Verlosungen veranstalten wollen, so kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie rechts- und abmahnsicher!
Ihr DIMATA-Team!